DownloadTemplates
Login
123

Neuerung im Immobilienrecht


Pressemitteilung zur Kategorie Bau, Immobilien

Pressemitteilung veröffentlicht bei netcom-factory.de

Neuerung im Immobilienrecht

Entscheidung über Neuerung im Immobilienrecht

Kurzfasssung: Der Bundesgerichtshof entschied kürzlich über eine Neuerung im Immobilienrecht, so berichtet das Immobilienportal http://www.myimmo.de . Hat ein Verkäufer bei Unterzeichnung eines Kaufvertrags Mängel wissentlich verschwiegen, so steht dem Käufer das Recht zu, vom Kaufvertrag ohne Wahrung einer Frist zur Mangelbeseitigung zurückzutreten. Wurde von ihm jedoch jene Frist gesetzt, obwohl er trotz der willentlichen Täuschung nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, erlischt sein Recht auf einen Rücktritt.

[Nürnberg - 07.07.2010] Der Bundesgerichtshof entschied kürzlich über eine Neuerung im Immobilienrecht, so berichtet das Immobilienportal http://www.myimmo.de . Hat ein Verkäufer bei Unterzeichnung eines Kaufvertrags Mängel wissentlich verschwiegen, so steht dem Käufer das Recht zu, vom Kaufvertrag ohne Wahrung einer Frist zur Mangelbeseitigung zurückzutreten. Wurde von ihm jedoch jene Frist gesetzt, obwohl er trotz der willentlichen Täuschung nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, erlischt sein Recht auf einen Rücktritt.

Grundlage für diese neue Gesetzeslage ist ein kürzlich verhandelter Fall. Dabei ging es um eine Eigentumswohnanlage, in die Wasser eintrat. Nachdem der Eigentümer der Wohnung http://www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/wohnung den Verwalter informiert hatte, wurde bei einer anschließenden Eigentümerversammlung beschlossen, einen Architekten mit der Ursachenrecherche zu beauftragen.

Kurz darauf verkaufte ein Wohnungseigentümer der Anlage seine Bleibe. Er verschwieg dem Käufer den Feuchtigkeitseintritt im Gebäude. Zwischenzeitlich war der Architekt auf die Ursache der Misere gestoßen, eine weitere Eigentümerversammlung beschloss die Sanierung der gesamten Wohnanlage. Der besagte Käufer räumte dem Verkäufer eine Frist zur Mangelbeseitigung ein. Letzterer kam seiner Pflicht nach. Dennoch trat der Käufer anschließend vom Kaufvertrag zurück.

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Verkäufers, da dieser innerhalb der gesetzten Frist der Nacherfüllung nachgekommen ist. Lediglich besondere Umstände berechtigen den Käufer zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn er bei Abschluss des Vertrags arglistig getäuscht worden wäre, sodass eine anberaumte Mängelbeseitigung für den Käufer nicht zumutbar wäre.

Unister GmbH
Lisa Neumann
Barfußgässchen 11
04109 Leipzig

Tel: +49/341/49288-240
Fax: +49/341/49288-59
lisa.neumann@unister.de

Über prmaximus:
prmaximus ist ein Dienstleister für Pressemeldungen und Pressemitteilungen. Unter www.prmaximus.de können Sie zentral Ihre Pressemeldungen einspielen, welche dann auf über 80 verschiedenen Presseportalen veröffentlicht werden. Mit einer Reichweite von über 80 Millionen PIs und einer zusätzlichen Verbreitung über Social Networks und RSS-Portale ist prmaximus die NR. 1 in Sachen Öffentlichkeitsarbeit für Internetmarketing.

Pressekontakt:
prmaximus
Markus P. Herbig
Hauchstr. 62
90449 Nürnberg
Deutschland

0911 - 3944799


Suchbegriffe News: immobilienrecht   kaufvertrag

Pressemitteilung veröffentlicht am: 21:45:00 - 07.07.2010

Der Pressemitteilung Neuerung im Immobilienrecht unterliegt dem Urheberrecht. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemitteilung Neuerung im Immobilienrecht ist Markus P. Herbig.

Werbepartner


Webseiten Empfehlungen
© 2010 Netcom-Factory.de - Alle Rechte vorbehalten